Mietpreisbremse

Mietpreisbremse: Was ist das und wann trifft sie in Kraft

Was ist die Mietpreisbremse?

Zur Begrenzung der Wiedervermietungsmieten gilt seit 2015 die so genannte Mietpreisbremse. Vermieter dürfen, wenn sie ihre Wohnung erneut vermieten, nur eine Miete fordern, die höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Somit soll verhindert werden, das Mieten von Wohnungen über ein gewisses Maß hinaus ansteigen. Über die Umsetzung der Mietpreisbremse entscheiden die Bundesländer in eigener Verantwortung.

In folgenden Fällen schließt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jedoch eine Mietpreisbegrenzung aus:

  • Bei Mietverträgen für eine Wohnung, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wird.
  • Bei der ersten Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung.
  • Neubauten

Die zulässige Miete darf unter bestimmten Voraussetzungen außerdem überschritten werden, wenn die Vermieterin bzw. der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat. 

Für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Hamburger Mietenspiegel herangezogen werden. 

Was passiert, wenn man die Mietpreisbremse nicht beachtet?

Beachtet ein Vermieter die Vorgabe zur Mietpreisbremse nicht und verlangt eine überhöhte Miete, droht im hierfür keine Strafe. Das Gesetz enthält keine Sanktionen für Verstöße. Zudem hat der Mieter erst dann Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete, wenn er den Vermieter schriftlich rügt.

Auch wenn Verstöße gegen die Mietpreisebremse nicht als Straftat gelten und nicht mit Bußgeldern geahndet werden, müssen Vermieter, gleichwohldie gesetzlichen Vorgaben zur Mietpreisüberhöhung und zu Mietwucher gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und § 291 StGB beachten. So ist Mietwucher gemäß § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft, Vermietern droht eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.



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