Vorsicht über die Weihnachtstage! Vermeiden Sie Ärger.

Vorsicht über die Weihnachtstage!

Ausgerechnet die Feiertage sowie das Feiern rund um den Jahreswechsel liefern Anlass zum Streit zwischen Vermietern und Mietern.

Möchten Sie Vorsicht bewahren? Dann haben wir hier einige Urteile rund um Weihnachten zusammengefasst.

Kann der Vermieter mir eine weihnachtliche Außendekoration verbieten?

Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin ist das Schmücken der Mietwohnung von außen erlaubt, weil es hierzulange, gängig ist, in der Vorweihnachtszeit, zu Weihnachten und nach Weihnachten Fernster, Türen, Balkone und Co. mit Lichterketten zu schmücken. Dem Urteil war vorangegangen, dass ein Vermieter seinem Mieter aufgrund der Weihnachtsdekoration den Mietvertrag gekündigt hatte.

Kommt die Hausratversicherung für Brandschäden auf?

Wenn z.B. Wunderkerzen im Inneren von Räumen, zudem noch in der Nähe brennbarer Objekte und ohne feuerfeste Unterlage angezündet würden, dann übersteige das klar das angemessene Verhalten. Die Hausratversicherung muss nicht für die Schäden aufkommen.

Abstand halten beim Abfeuern von Raketen

In der Vergangenheit haben Feuerwerkskörper immer wieder unendlich viel Leid verursacht- häufig für den, der sie zündet, durchaus aber auch für Menschen, die sich in der Nähe befanden. Aber was, wenn eine Rakete die Hauswand beschädigt oder es gar zu einem Feuer kommt?

Grundsätzlich haftet die Hausratversicherung für solche Schäden, allerdings ersetzt diese nur dann den vollständigen Schaden, wenn der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Wohngebäudeversicherung greift bei Sachschäden an der Immobilie selbst, z. B. bei Beschädigungen an Putz, Klinker oder Briefkasten durch explodierendes Feuerwerk. Weitere Schäden wie am Balkon, Fenster, Türen und ähnlichen Gebäudeteilen am besten zuerst mit dem Vermieter absprechen, dieser rechnet dann über seine Gebäudeversicherung ab.

Räumpflicht bei Schneefall und Glätte

Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherunspflicht der Schneeräumung der Gemeinde. Die Gemeinden übertragen diese Pflicht per Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der Gemeinde grenzen.

Ist ein Haus vermietet, kann der Eigentümer die Räum- und Streupflicht weiter auf den Mieter übertragen, ist jedoch verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mieter der Verpflichtung, die er übernommen hat, auch nachkommt. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Mieter muss in jedem Fall schriftlich im Mietvertrag festgelegt werden.



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